EuGH: Online-Sparkonten sind nicht unbedingt Zahlungskonten

Hartmut Gasser, 15.11.2018

Der Ansatz von PSD1 und PSD2 ist ambitioniert: Grenzen zwischen Bankkonten aufheben und einen universellen, bankenübergreifenden Zugriff auf Konten zulassen. Dass dazu nicht unbedingt Online-Sparkonten gehören, hat der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung mitgeteilt.

Die Rechtssache C-191/17 des Europäischen Gerichtshofes zwischen der österreichischen Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der österreichischen ING-DiBa Direktbank Austria dürfte in den Entscheidungsgremien europäischer Banken eine Menge Kopfzerbrechen auslösen.

Denn der EuGH hat die Zahlungsdienst-Richtlinie, die mit der “Payment services directive 1” 2007/64/EC eingeführt wurde, in einem Rechtsfall genauer seziert und definiert nun, dass Sparkonten, die online zu bedienen sind, nicht unbedingt mit Zahlungskonten im Sinne von Girokonten gleichzusetzen sind und damit die PSD1/PSD2-Direktiven für diese Form von Konten nicht gelten würden. Das hätte unmittelbar Auswirkungen auf den Sinn von PSD1 und PSD2, denn viele Kunden haben bei ihrer Bank neben einem Girokonto auch ein Sparkonto im Einsatz. Könnte auf dieses Konto nicht in gleicher Form zugegriffen werden, wie auf das Girokonto, dürften die Vorteile der Zahlungsdienst-Richtlinien verpuffen.

Ebenfalls spannend wird die Frage, inwiefern PSD1 und PSD2 auf Kreditkartenkonten anzuwenden sind. Hier erwarten Branchenexperten in der nächsten Zeit ebenfalls erste wegweisende Rechtssprechungen.

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